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Geschäftsbedingungen für entgeldliche Zurverfügungstellung von Unterkünften

1) Vertragsabschluß
     Mit Bestellung, Zusage oder kurzfristiger Bereitstellung der Unterkunft ist ein Gastaufnahmevertrag
     zustande gekommen.

2) Leistungen
    Mit Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichten sich die Parteien für die gesamte Dauer des
    Vertrages zur Erfüllung der folgenden gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag:
     a) Der Vermieter ist Verpflichtet, die Unterkunft im nutzungsmerechten Zustand und entsprechend der
         der Bestellung bereitzustellen.
     b) Der Gast ist verpflichtet, das vertraglich geschuldete Entgeld die die Zeit (Dauer) der Bestellung der
         Unterkunft zu entrichten.
     c) Der Gast wird von der Entrichtung des vertraglich geschuldeten Entgelt nicht dadurch befreit, dass
         er, unabhängig vom Grund der Verhinderung, an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrecht
         verhindert wird.
     d) Beruht die Verhinderung jedoch auf einen Grund, den der Vermieter zu vertreten hat, wird der Gast
         von der Entrichtung des vertraglich geschuldeten Entgelds frei.

3)  Rücktritt
      Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, dies muss jedoch im eigenen
      Interesse des Gastes schriftlich geschehen. Abhängig vom Datum des Zugans der Rücktrittserklärung
      seitens des Gastes werden die nachfolgend genannten - unter Berücksichtigung gewöhnlicher
      Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten - Pauschalstornosätze berechnet ( jeweils
      in % des Reisepreises):

     bis zum 45. Tag vor Reiseantritt  10% mindestens ¥ 15,-- Euro
     bis zum 30. Tag vor Reiseantritt  25%
     bis zum 21. Tag vor Reiseantritt  50%
     danach                                       80% des Reisepreises
 

Ist es dem Vermieter möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben,
so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erziehlten Einnahmen für
diesen Zeitraum.
Zur Vermeidung der in Ziff. 3 u.U. enstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen wir den Abschluß einer
                                               
Reiserücktrittversicherung.

 

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